Was ist Podologie?
Der Begriff Podologie stammt aus dem griechischen, „podos“ für Fuß und „logos“ für die Lehre
Die Podologie ist ein medizinischer Gesundheitsfachberuf und zählt zu den nichtärztlichen Heilberufen.
Die Maßnahmen, die in der Podologie durchgeführt werden, sind vielfältig und stehen in Zusammenhang mit der Inneren Medizin (Diabetologie), Dermatologie (Erkrankungen der Haut), Chirurgie sowie der Orthopädie. Sie basieren auf präventiven, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen rund um den Fuß.
Was ist der Unterschied zwischen „Fußpflege“, „medizinischer Fußpflege“, und „Podologie“?
Fußpflege: Auch kosmetische Fußpflege genannt, ist die Ausübung kosmetischer und dekorativer Maßnahmen am gesunden Fuß. Die Dauer des Lehrganges variiert von einem Wochenendkurs bis zu mehreren Wochen.
Medizinische Fußpflege: Die medizinische Fußpflege ist Heilkunde, und deshalb darf sie gemäß § 1 Heilpraktikergesetz (HPG) nur von einem Arzt oder einem Heilpraktiker oder aber von einem Podologen auf Anordnung des Arztes oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden. Letzteres ist in der Praxis der Regelfall.
Podologie: Podologie ist die vorbeugende, therapeutische und nachsorgende Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß.
Seit 2002 ist die Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ und seit 2003 die Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ gesetzlich geschützt, was bedeutet, dass sie nur mit behördlicher Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung verwendet werden darf. Der Podologe (Medizinischer Fußpfleger) führt unter Beachtung der hygienischen Erfordnissen am Fuß selbständig allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen durch. Der Podologe erkennt eigenständig pathologische Veränderungen und Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern und führt gegebenenfalls unter ärztlicher oder auf ärztlicher Veranlassung hin medizinisch indizierte podologische Behandlungen durch.
Werbung mit dem Begriff „Medizinische Fußpflege“
Häufig wird die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ bei der Werbung von Nichtpodologen, d.h. bei nur kosmetischen Fußpflegern angetroffen. Diese berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013, worin dieser erklärt hatte, dass die Berufsbezeichnung „Medizinischer Fußpfleger“ ausgebildeten Personen vorbehalten ist, für die Tätigkeit jedoch die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ auch von kosmetischen Fußpflegern verwendet werden darf.
Leider wird häufig ein Zusatz überlesen, wonach diese Bezeichnung nur „im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen (insbesondere § 1 HeilprG)“ zulässig ist. Hinter dieser belanglos scheinenden Formulierung verbirgt sich dabei eine erhebliche Hürde: Soweit die angebotene Tätigkeit Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG darstellt, dürfen kosmetische Fußpfleger mit ihrer Durchführung nach den „allgemeinen rechtlichen Regelungen“ nicht werben und insoweit auch nicht die Bezeichnung „Medizinische Fußpflege“ verwenden.