Podologische Komplexbehandlung
die medizinische Fußpflege für Risikopatienten wie Diabetiker!
Unter der podologischen Komplexbehandlung versteht man nicht nur die medizinische Fußpflege von Hornhaut und Fußnägeln. Denn neben einer Behandlung von fußmedizinischen Problemen untersuche ich Ihre Füße und gebe Ihnen Tipps, wie Sie Ihre Fußgesundheit nachhaltig verbessern können. Beispielsweise durch das Tragen von Einlagen oder durch Pflegemaßnahmen, die Sie selbst durchführen können. Dabei nehme ich mir viel Zeit und berate Sie individuell.
Die medizinische Fußpflege bei Risikopatienten wie Diabetiker darf und sollte nur von Podolog*innen durchgeführt werden!
Das bedeutet, dass Diabetiker mit Spätfolgen wie Neuropathien (Nervenschädigungen) und/oder Angiopathien (Gefäßschädigungen) im Wagner Stadium 0 (ohne Hautdefekte) und einer Verordnungszustimmung ihres Arztes ihre podologische Fußbehandlung in meiner zugelassenen Podologie-Praxis mit der Krankenkasse abrechnen können.
Ziel der podologischen Komplexbehandlung ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion der Haut und Zehennägel. (Seit dem 01.07.2020 können auch Patienten mit Neuropathie oder einem Querschnittsyndrom eine Heilmittelverordnung bekommen, auch ohne Diabetes).
Bitte entfernen Sie Ihren alten Nagellack von den Nägeln schon vor der Behandlung bei mir. Die medizinischen Fräser setzen sich sonst zu und können beschädigt werden, der Aufbereitungsprozess der Instrumente wird somit erschwert.
Überprüfung der Heilmittelverordnung bei „gesetzlich Versicherten“
Bitte überprüfen Sie selbst anhand dieses Leitfadens, ob die Verordnung korrekt ist. Beachten Sie dabei, dass eine Verordnung nicht älter als 28 Tage ab Ausstellungsdatum sein darf!
Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Verordnungen müssen wir an Sie zurückgeben, eine Behandlung darf nicht begonnen werden. Es werden leider nur Verordnungen mit 3 Behandlungen akzeptiert.
Behandlungsrelevante Diagnosen
Die Angabe der behandlungsrelevanten Diagnose muss in Form von ICD-10-Codes erfolgen.
1) Diabetes Mellitus
Als relevant ist ein ICD-10 anzusehen, der zumindest entweder das diabetische Fußsyndrom (DF) oder eine diabetische Neuropathie deklariert:
E10.74 + E10.75
E11.74 + E11.75
E12.74 + E12.75
E13.74 + E13.75
E14.74 + E14.75 G63.2 (diabetische Polyneuropathie)
2) Sensible oder sensomotorische Neuropathie
Als relevant ist ein ICD-10 anzusehen, der eine krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (NF) deklariert:
G60.0 – G60.3
G60.8 + G60.9
G61.0 + G61.1
G61.8 + G61.9
G62.0 – G62.2
G62.80 + G62.88 + G62.9
G63.0 – G63.6 (ohne G63.2 siehe oben)
G63.8
3) Querschnittssyndrom
Als relevant ist ein ICD-10 anzusehen, der eine krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittssyndroms (QF), komplett oder inkomplett, deklariert:
G82.00 - G82.03 + G82.09
G82.10 - G82.13 + G82.19
G82.20 - G82.23 + G82.29
G82.30 - G82.33 + G82.39
G82.40 - G82.43 + G82.49
G82.50 - G82.53 + G82.59
G82.60 - G82.67 + G82.69
Bitte legen Sie die Verordnung mind. 3 Tage vor der Behandlung zur Prüfung in unserer Praxis vor.
Zuzahlung
Bei Therapiebeginn ist ein Eigenanteil der Therapie in Höhe von 10% und die Verordnungsgebühr von 10 Euro zu bezahlen. Falls Sie von der Zuzahlung für Heilmittel befreit sind, reicht die Vorlage des Befreiungsausweises und der Heilmittelverordnung, dann entfällt die Zuzahlung.
Bitte beachten Sie, dass wir die Pflicht des Inkassos im Auftrag der Krankenkassen, nicht die des Nachweises der Befreiung haben! Somit gilt:
Ist das Feld „Zuzahlungspflicht“ auf der Verordnung angekreuzt, müssen wir die Zuzahlungsgebühr einziehen!
Ist ein Hausbesuch erforderlich?
Ein Hausbesuch muss dann vom Arzt angekreuzt werden.
Anmerkung: Bitte prüfen Sie selbst, ob es Ihnen möglich ist, unsere Praxis persönlich aufzusuchen (ein barrierefreier Zutritt zur Praxis ist durch den hinteren Eingang möglich). Dieses bietet uns die Möglichkeit, möglichst vielen schwerkranken Menschen die erforderliche Hilfe zu bieten. Sie haben zudem dadurch die bessere Terminauswahl.